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Zulässige Fangmengen und Aufteilung 1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt. 2. Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 10, 17 und 18 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen. 3. Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 8 des Anhangs IID fest. 4. Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde im ICES-Gebiet V und in den grönländischen Gewässern von ICES-Gebiet XIV auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht. 5. Die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV, für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sardelle im ICES-Gebiet VIII können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden. 6. Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: — Riesenhai (Cetorhinus maximus) — Weißer Hai (Carcharodon carcharias). 7. Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete V, VI und VII, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, nicht gefangen werden. 8. Rotbarsch (Sebastes mentella) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete I und II, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 nicht gefangen werden, mit Ausnahme unvermeidbarer Beifänge. Dieses Fangverbot wird auch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 angewandt, wenn die NEAFC dies empfiehlt. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission eine Änderung der NEAFC-Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser…
Genehmigung 1. Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der…
1. Anhang IA wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen…
Die zulässigen Fangmengen für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmengen…
(3) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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