Art. 50 32007R0041
Bezeichnete Häfen
Anlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 49 angelandet oder umgeladen werden darf. Unbeschadet des in Artikel 49 genannten Datums der Anwendung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Häfen vor dem 15. Januar 2007 . Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.