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Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurden, die nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen sind, dürfen nur in ausgewiesenen Häfen angelandet oder umgeladen werden.
Jeder Mitgliedstaat weist gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Häfen aus, in denen Anlandungen und Umladungen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gemäß Absatz 1 stattfinden dürfen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum 1. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten…
Bezeichnete Häfen Anlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder…
Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder…
Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder…
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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