Art. 51 32007R0041
Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch im Sinne des Artikels 49 an Bord haben und einen Hafen anlaufen oder dort Anlandungen oder Umlandungen vornehmen wollen, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Hafens, den sie nutzen möchten, diese Absicht mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit.
Der Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beigefügt ist folgendes Formblatt gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A:
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fängen anlandet;
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
Der Hafenmitgliedstaat übersendet eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie bei Umladungen den oder die Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen Fänge übernommen wurden.