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Datenerhebungsprogramme 1. Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreiben, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; d) Anzahl ausgesetzter Haken; e) Art des Köders; f) Erfolg der Köderung ( %); g) Art der verwendeten Haken und h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen. 2. Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
einen Fischereieinsatzplan gemäß Anhang VI, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenerhebungsprogramms der SPRFMO gemäß Artikel 18 Absätze 3,…
1. Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen…
Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreiben, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2…
Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 47 betreiben, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1…
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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