Art. 17 32018R0975
Mitgliedstaaten, die einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge eine Genehmigung für den Fischfang in einer Versuchsfischerei erteilen möchten, legen der Kommission spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses Folgendes vor:
einen Antrag auf Genehmigung mit den Angaben gemäß Anhang V;
einen Fischereieinsatzplan gemäß Anhang VI, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenerhebungsprogramms der SPRFMO gemäß Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5.
Spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses leitet die Kommission den Antrag an die SPRFMO-Kommission und den Fischereieinsatzplan an den SPRFMO-Wissenschaftsausschuss weiter.
Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Versuchsfischerei.