Art. 80u 32007R0041
Tonnare
(1)
Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden.
(2)
Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.