Erwägungsgrund 1 32007R0435
Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission, vorgeschriebene Frist einzuhalten und die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes vor dem 31. März 2007 zu tätigen. Da dies das erste Mal ist, dass solche Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes eingeführt worden sind, hat auch die Einführung der Verwaltungsverfahren lange gedauert. Deshalb ist die Zahlungsfrist um zwei Monate zu verlängern.