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Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Mai 2007 tätigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 zwischen frühestens dem 1. Dezember…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan…
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan…
Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie im Falle der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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