Erwägungsgrund 2 32007R0496
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers im Anschluss an ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“) zu ändern. Der Inhaber der Zulassung für den Zusatzstoff Salinomycin-Natrium (Salinomax 120G) schlug durch Einreichung eines Antrags bei der Kommission auf Aufnahme der Rückstandshöchstgehalte (MRL) wie von der Behörde bewertet die Änderung der Zulassungsbedingungen vor.