Erwägungsgrund 3 32007R0496
Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2005 vor, einen Rückstandshöchstgehalt für den betreffenden Wirkstoff festzulegen. Es kann erforderlich sein, die im Anhang aufgeführten Rückstandshöchstgehalte angesichts der Ergebnisse einer künftigen Bewertung dieses Wirkstoffs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur zu überprüfen.