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Unbeschadet Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung wählen die Gruppen die Vorhaben aus, die im Rahmen der Strategie für die örtliche Entwicklung finanziert werden.
Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so richtet sie ein eigenes Konto für die Durchführung der Strategie für die örtliche Entwicklung ein. ABSCHNITT 5 Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen
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