Erwägungsgrund 24 32007R0498
Zur Vereinheitlichung der Standards für die Bescheinigung von Ausgaben und die Erstellung der Zahlungsanträge sollte der Inhalt dieser Bescheinigungen und Anträge festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden. Für die in Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung vorgesehene Buchführung über die Beträge, die bei Streichung einer für ein Vorhaben bestimmten Beteiligung oder eines Teils davon wiedereinzuziehen sind bzw. einbehalten wurden, sowie für die entsprechende Unterrichtung der Kommission sollten detaillierte Verfahren festgelegt werden.