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Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die Verwaltungsbehörden in der Phase, die in die Auswahl und Genehmigung der zu finanzierenden Vorhaben mündet, gegenüber den Begünstigten haben sollten, mit welchen Aspekten sich die Überprüfung der von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben befassen sollte, wobei dies die Verwaltungskontrollen der Erstattungsanträge und Kontrollen vor Ort von einzelnen Vorhaben mit einschließt, und welche Bedingungen zu beachten sind, wenn die Kontrollen vor Ort auf Stichprobenbasis stattfinden.
Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind…
Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische…
Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels „Europäische territoriale…
Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung und Durchführung des grenzübergreifenden Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung…
Dabei wird überprüft, ob a) das Vorhaben den Auswahlkriterien für das operationelle Programm entspricht, im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung…
Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.