Erwägungsgrund 1 32009R0846VERORDNUNG (EG) Nr. 846/2009 DER KOMMISSION vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Die Erfahrung seit dem Beginn des Programmplanungszeitraums 2007-2013 hat gezeigt, dass einige Bestimmungen zur Durchführung der Struktur- und…
Erwägungsgrund 12 32006R2038VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Für diesen Zeitraum sollte daher eine Finanzausstattung für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen werden.
Erwägungsgrund 19 32007R0498Damit im Rahmen eines operationellen Programms getätigte Ausgaben ordnungsgemäß geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, denen ein…
Erwägungsgrund 12 32009R0846VERORDNUNG (EG) Nr. 846/2009 DER KOMMISSION vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch auf städtische Gebiete ausgerichtete Unternehmen und Projekte, die durch die Finanzierungsinstrumente…
Art. 29 Abs. 2 32007R0498Maßnahmen zur Information potenzieller Begünstigter
Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und detailliert über mindestens folgende Punkte: a) die Förderbedingungen, die erfüllt sein…
Erwägungsgrund 2 32006R1320VERORDNUNG (EG) Nr. 1320/2006 DER KOMMISSION vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.…