Erwägungsgrund 13 32006R1828
Um die effektivste Anwendung von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck muss festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Belege als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Belege erforderlichenfalls mit den Originalen übereinstimmen, und hinreichende Gewähr für die Glaubwürdigkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.