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Um die möglichst wirksame Anwendung von Artikel 87 der Grundverordnung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck sollte festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Unterlagen als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen, wo dies wesentlich ist, und hinreichende Gewähr für die Verlässlichkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.
Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit…
Für die Zwecke von Artikel 87 der Grundverordnung stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen zu der Identität und dem Sitz der Stellen, die die…
Für die Zwecke von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen verfügbar sind, die Angaben zu den…
Die Verwaltungsbehörde führt eine Liste der Stellen, die die Originalbelege für die Ausgaben und Prüfungen aufbewahren, und zwar a) die für einen ausreichenden…
Zur Beseitigung von Hindernissen und zur wirksamen Durchsetzung der neuen gemeinschaftsweiten Informationspflichten bedarf es auch einer angemessenen Kontrolle…
Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck ihrer Erhebung und Weiterverarbeitung notwendig, sollte eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.