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Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollte im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und festgelegt werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.
Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die…
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten sollten angemessen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments…
Diese Richtlinie sollte weder die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher…
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.