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Die Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur , die Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen und die Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen sollten aufgehoben werden.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22.…
Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der…
Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für…
Die Annahme neuer technischer Maßnahmen und die Aktualisierung bereits bestehender Empfehlungen durch die regionalen Fischereiorganisationen seit der Annahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.