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Damit die zügige Entwicklung und der ordnungsgemäße Betrieb des gemeinsamen Computersystems gewährleistet sind, sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 der Grundverordnung für eine finanzielle Beteiligung aus dem EFF in Betracht kommen.
Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems werden im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen…
Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch werden im Rahmen von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus dem…
Das Zentrum sollte unbeschadet der von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau vereinbarten Prioritäten über den Gesamthaushaltsplan der…
In der vorliegenden Verordnung sollte geklärt werden, welche Teile des Zugangstors aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollen und welche Teile in den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem operationellen Programm im Rahmen des EFF durchführen und aus den ihnen hierfür zugewiesenen…
Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.