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Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Tierseuchen verursachte Schäden gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung zu verhindern oder zu begrenzen.
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch das Verhalten geschützter Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur, die…
Schäden an Tieren in der Aquakultur: die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert des durch die geschützten Tiere geschädigten oder getöteten Tieres;
Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden a) bei den in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates aufgeführten…
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht…
Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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