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Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die zusätzliche Isoglucosequote erhoben werden, gehören gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.
Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch…
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Quote, über die die Unternehmen für das betreffende…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Isoglucosequoten zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Quoten auf die…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der…
der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.