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Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden.
Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften. Bei den im Rahmen der…
Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die…
Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und…
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten…
Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung…
Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der in jenem Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.