Erwägungsgrund 2 32007R0566
Die Aufnahme aller Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen in das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde mit der Konsolidierung durch den Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile vom 16. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I des Abkommens abgeschlossen.