Erwägungsgrund 3 32007R0566
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der genannten Verordnung gestrichen, wenn es in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft kommt, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt.