Erwägungsgrund 5 32007R0568
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sind erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen. Mit letzterer Verordnung wird insbesondere die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt.