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Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen.
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist ‚ja‘ anzukreuzen“.
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.