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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind bei im Jahr 2006 erfolgter Überfischung der zulässigen Anlandungen bei bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 genannten Beständen gewichtete Abzüge von den nationalen Quoten für 2007 vorzunehmen. Bei der Vornahme dieser Abzüge werden die besonderen Bestimmungen über Bestände, die in den Zuständigkeitsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallen, berücksichtigt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 sieht vor, dass im Fall der Überschreitung der zulässigen Anlandungen für 2005 bei bestimmten in der Verordnung (EG) Nr.…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, im Jahr 2006 zusätzliche Mengen Fisch bestimmter Bestände anzulanden. Diese…
Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2006 um die Menge gekürzt, die der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2005 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.