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Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 umgesetzt.
Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang…
Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP und zur Umsetzung der Resolution 1907 (2009) des…
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und…
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP werden die in der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven…
Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein…
Abweichend von Artikel 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.