Erwägungsgrund 1 32007R0647
Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission enthalten genaue Bestimmungen für die Durchführung der vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und enthalten eine Liste der in dieser Stufe erfassten Wirkstoffe.