Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verschiedene nicht heimische Arten werden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft seit langem in der Aquakultur allgemein verwendet. Für die damit verbundenen Tätigkeiten sollte daher eine differenzierte Behandlung vorgesehen werden, die ihre Entwicklung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert, sofern die Quelle Bestände liefern kann, die frei von Nichtzielarten sind. Mitgliedstaaten, die die Verwendung solcher seit langem verwendeten Arten in ihrem Hoheitsgebiet beschränken möchten, sollte dies gestattet sein.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, die Haltung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in privaten Aquarien oder…
Soweit angebracht, dürfen in Aquakulturanlagen des Aufnahmemitgliedstaats nur Nachkommen der eingeführten Wasserorganismen verwendet werden, und nur unter der…
Die unterschiedlichen Bedingungen und Erfordernisse in der Gemeinschaft erfordern unterschiedliche spezifische Lösungen. Diese Unterschiede sollten bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.