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Für Fälle, in denen die Risiken hoch sind und andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sollte jedoch ein Gemeinschaftssystem für die Anhörung interessierter Parteien und die Validierung von Genehmigungen vor ihrer Erteilung durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden. Für die im Rahmen dieser Anhörung erforderlichen wissenschaftlichen Informationen sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries — STECF) und für die Anhörung von Interessengruppen in den Bereichen Aquakultur und Umweltschutz der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur herangezogen werden.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.