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Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art in Aquakulturanlagen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingeführt oder umgesiedelt werden.
Hat die Fischereibehörde einen Beratungsausschuss eingerichtet, werden dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig.
Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher…
den Umgang mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem…
Besatzmaßnahmen mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind nur mit einheimischen Arten durchzuführen.…
Für Verbringungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in geschlossene Aquakulturanlagen ist keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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