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Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie des Beschlusses K(2007)2034 der Kommission zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, mit Ausnahme von Nummer II.8.2. Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.
Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in die schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern nach Artikel 118 aufgenommen.
Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, gilt Absatz 1 nicht für den Teil des Programms, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes beschlossen haben. Unterabschnitt 4 Finanzmanagement
Der Beschaffungsansatz nach Absatz 1 und die Verträge nach dem vorliegenden Artikel müssen im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 10 Absätze 4…
Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 4 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen…
Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben enthalten auch Bestimmungen über…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Normen bei der Einleitung der…
Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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