Art. 35 32021D0509
Die über die Fazilität zu finanzierende oder vorzufinanzierende Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gegen Zahlung eines Preises im Wege des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs mit oder ohne Kaufoption oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Ausführung von Arbeiten erfolgt über Verträge, die im Namen der Fazilität geschlossen werden, sofern sie von der Fazilität direkt oder durch eine Operation durchgeführt wird.
Die Beschaffungsverfahren haben zum Ziel, durch einen fairen und offenen Wettbewerb sicherzustellen, dass die Beschaffung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen möglichst effizient erfolgt.
Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben enthalten auch Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.