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Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben im Rahmen der Mehrjahres- oder Jahresprogramme wird entsprechend den im indikativen Mehrjahresfinanzrahmen nach Artikel 5 der IPA-Verordnung vorgeschlagenen Mittelzuweisungen festgelegt.
Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind für alle Vorhaben, für die im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten Hilfe geleistet wird, ein einzelstaatlicher Beitrag und ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich.
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können…
In den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme für jede IPA-Komponente werden der Höchstrichtbetrag des Beitrags der…
Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des…
Artikel 78 erhält folgende Fassung: Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen Im Falle der Beteiligung an…
Die begünstigten Länder können aufgefordert werden, sich ad hoc an den Arbeiten verschiedener Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die Kosten ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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