Art. 38 32007R0718
Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1)
Der Beitrag der Gemeinschaft wird als Anteil an den zuschussfähigen Ausgaben berechnet, der in Teil II für jede IPA-Komponente festgelegt ist.
(2)
In den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme für jede IPA-Komponente werden der Höchstrichtbetrag des Beitrags der Gemeinschaft und anschließend der Höchstsatz für jede Prioritätsachse festgelegt.