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Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der betreffenden Vorhaben berechnet, bis zu dem Betrag, der sich vorbehaltlich des Höchstbeitrags der Gemeinschaft für die betreffende Prioritätsachse aus der Anwendung des im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die zuschussfähigen Ausgaben ergibt.
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen…
die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;
Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:
die Beträge in der Rechnungslegung nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritäten anzuwenden ist;
Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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