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Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gelten nach Artikel 41 die folgenden Mindestvoraussetzungen: a) Der nationale Anweisungsbefugte hat der Kommission einen Zahlungsantrag und eine Ausgabenaufstellung für die betreffende Zahlung übermittelt; die Ausgabenaufstellung muss vom nationalen Anweisungsbefugten bescheinigt sein; b) die im Finanzierungsbeschluss der Kommission für jede Prioritätsachse festgelegten Obergrenzen für die Gemeinschaftshilfe sind beachtet worden; c) die operative Struktur hat der Kommission die jährlichen Sektordurchführungsberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt, einschließlich des jüngsten Berichts; d) die Prüfbehörde hat der Kommission nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich den jüngsten jährlichen Prüfungsbericht und das jüngste Gutachten zur Vereinbarkeit der eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit dieser Verordnung bzw. den sonstigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land übermittelt; e) die vom zuständigen Akkreditierungsbeamten und vom nationalen Anweisungsbefugten vorgenommenen Akkreditierungen sind in Kraft, und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission ist weiter wirksam. Sind eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so trifft das begünstigte Land auf Ersuchen der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen.
Stellt sich heraus, dass die geltenden Vorschriften nicht beachtet oder Gemeinschaftsmittel missbräuchlich verwendet worden sind, so kann die Kommission die Zwischenzahlungen an das begünstigte Land kürzen oder nach Artikel 46 vorübergehend aussetzen. Sie unterrichtet das begünstigte Land darüber.
Die Aussetzung oder Kürzung der Zwischenzahlungen erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt die Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse sowie Finanzkorrekturen unberührt.
Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das…
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung…
Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Aussetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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