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In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder teilweise streicht.
Werden einzelne Unregelmäßigkeiten festgestellt, so berücksichtigt die Kommission, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist, wenn sie darüber entscheidet, ob eine pauschale oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vorzunehmen ist.
Bei der Entscheidung über den Betrag der Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwächen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.
Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads…
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel…
Die Kommission legt die ihrer Finanzkorrekturen anhand konkreter Fälle ermittelter Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit…
Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Korrektur berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem…
Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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