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Die Kommission führt nach Maßgabe der Rahmen- oder gegebenenfalls der Sektorvereinbarungen Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53b Absatz 4 und Artikel 53c Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch, um zu gewährleisten, dass die Mittel nach den geltenden Regeln verwendet werden.
Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein: a) die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, einschließlich Betrug, oder b) die Feststellung einer Schwäche oder eines Mangels in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des begünstigten Landes.
Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen sind.
Die Berechnung und Feststellung einer solchen Korrektur und die entsprechenden Wiedereinziehungen werden von der Kommission nach den Kriterien und Verfahren der Artikel 51, 52 und 53 vorgenommen. Andere Bestimmungen über Finanzkorrekturen, die in Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, gelten zusätzlich zu dieser Verordnung.
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel…
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder…
Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem…
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende…
Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.