Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission kann die Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist, b) Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder c) Klärungsbedarf in Bezug auf Angaben in der Ausgabenaufstellung besteht.
Das begünstigte Land erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben, bevor die Kommission über eine Aussetzung nach Absatz 1 entscheidet.
Die Kommission hebt die Aussetzung auf, wenn das begünstigte Land die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Mangel, die Unregelmäßigkeit bzw. den Mangel an Klarheit zu beheben, die in Absatz 1 genannt sind. Trifft das begünstigte Land diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Programm nach Artikel 51 ganz oder teilweise streichen.
Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mittels Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem…
Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung…
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so kürzt die Kommission den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.