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In hinreichend begründeten Fällen können Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten entstanden sind, die an die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms förderfähigen Gebiete angrenzen, zu bis zu 20 % des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Programm aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. In Ausnahmefällen kann diese Flexibilität nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, die entsprechenden Gebiete ausgedehnt werden, in denen die förderfähigen Gebiete liegen. Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.
Die an dem betreffenden Programm teilnehmenden Länder gewährleisten die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Ausgaben. Die Auswahl von Vorhaben außerhalb des förderfähigen Gebietes nach Absatz 1 wird bestätigt a) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden, von der in Artikel 102 genannten Verwaltungsbehörde; b) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der dezentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von den in Artikel 28 genannten operativen Strukturen; c) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der zentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von der Kommission. KAPITEL III Durchführung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle…
Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine…
Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die…
nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich…
Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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