Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden die Programme grundsätzlich im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten von den in Artikel 102 genannten Behörden durchgeführt, die die Verantwortung für die Durchführung des grenzübergreifenden Programms in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Ländern tragen. Zu diesem Zweck müssen die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder in der Lage sein, das gesamte Programm nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 im gesamten förderfähigen Gebiet durchzuführen. Bevor die Kommission das grenzübergreifende Programm nach Artikel 91 Absatz 6 annimmt, kann sie von den teilnehmenden Ländern Informationen verlangen, die sie als erforderlich ansieht, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 102 genannten Behörden in der Lage sind, die Pflichten nach Abschnitt 2 zu erfüllen. Sind die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder noch nicht bereit, das gesamte Programm nach diesen Modalitäten durchzuführen, so findet die Übergangsregelung des Artikels 99 Anwendung.
Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden die Programme im Wege der zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt; die Verantwortung für die Durchführung des Programms in jedem teilnehmenden Land tragen die Kommission bzw. der nationale Anweisungsbefugte und die operativen Strukturen in dem betreffenden Land. In diesem Fall werden die grenzübergreifenden Programme nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 durchgeführt. Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ist die dezentrale Mittelverwaltung das Ziel für alle begünstigten Länder.
Sind die teilnehmenden Länder bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht bereit, das gesamte grenzübergreifende…
Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende…
Im Falle grenzübergreifender Programme, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, werden nach Artikel 102 in einem…
Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen…
Für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit werden die operativen Strukturen nach Artikel 139 von dem begünstigten Land benannt und eingerichtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.