Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen des Artikels 9 und des Anhangs VI keine Anwendung. Da das neue Klassifizierungssystem ab 1. Juli 2007 gelten soll und dieser Anhang mit den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Übergangsmaßnahmen und den geänderten Artikeln in Einklang zu bringen ist, sollte Anhang VI geändert werden.
In Anhang VI erhalten die Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.3 folgende Fassung: „4.1 Einstufung des Stoffes/der Stoffe in Gefahrenklassen nach den Titeln I und II der…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 geändert, um das neue, vereinfachte Klassifizierungssystem in das…
Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme…
Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG)…
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement