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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.
Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96…
a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Aufgrund der übermittelten Angaben ist den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Anhang V Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.…
In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft…
In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.