Erwägungsgrund 2 32007R0833
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 muss nun, da die technischen Voraussetzungen für die Verwendung einer wirksamen Regionalcodierung gemäß Anhang G Nummern 1 und 2 sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr gegeben sind, der Endtermin des Übergangszeitraums festgelegt werden.