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Die Höhe der Gebühr wurde seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 nicht angepasst und sollte aufgrund der seit diesem Datum gemachten Erfahrungen angehoben werden.
Die Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühr kann einmal jährlich in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003…
Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist daher entsprechend zu ändern.
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.