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Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen, soweit dies angemessen ist, die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates,…
Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen…
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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