Erwägungsgrund 4 32007R0962
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung festgelegt ist, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 klargestellt werden, dass die Lizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig sind.